Kapitel 6: Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen [1]
(1) 1Eine Zulassung, die vor dem nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. 2Bis zum müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(1a) 1Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vor dem nach landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zugelassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. 2Bis zum müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(2) 1Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom (BGBl I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem zu erfüllen, wenn vor diesem Zeitpunkt
eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Anlage erteilt wurde oder
von ihrem Betreiber ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
2Einleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl L 24 vom , S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl L 140 vom , S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem zu erfüllen.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 107 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2771) mit Wirkung v. .