Kapitel 6: Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen [1]
(1) 1Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort. 2Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die vor dem erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 59 fort. 3Eine Genehmigung nach § 58 oder § 59 ist nicht erforderlich für Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen, die vor dem begonnen haben, wenn die Einleitung nach dem am geltenden Landesrecht ohne Genehmigung zulässig war.
(2) Eine Zulassung, die vor dem nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am geltenden Fassung in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 fort.
(3) 1Eine Eignungsfeststellung, die vor dem nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 fort. 2Ist eine Bauartzulassung vor dem nach § 19h Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am geltenden Fassung erteilt worden, ist eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 nicht erforderlich.
(4) Ein Plan, der vor dem nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am geltenden Fassung oder nach landesrechtlichen Vorschriften festgestellt oder genehmigt worden ist, gilt jeweils als Planfeststellungsbeschluss oder als Plangenehmigung nach § 68 fort.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1163) mit Wirkung v. .