WHG § 102
Kapitel 5: Gewässeraufsicht
§ 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.
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TAAAJ-27454