Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen [1]
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.
(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.
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JAAAJ-27453
1Anm. d. Red.: § 14d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .