UVPG Anlage 3
Anlage 3
Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben
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Die Merkmale eines
Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu
beurteilen: | |
1.1 | Größe und
Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der
Abrissarbeiten, |
1.2 | Zusammenwirken mit
anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten, |
1.3 | Nutzung natürlicher
Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt, |
1.4 | Erzeugung von Abfällen
im Sinne von
§ 3 Absatz 1 und 8
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, |
1.5 | Umweltverschmutzung
und Belästigungen, |
1.6 | Risiken von
Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind,
einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen
Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit
Blick auf: |
1.6.1 | verwendete Stoffe und
Technologien, |
1.6.2 | die Anfälligkeit des
Vorhabens für Störfälle im Sinne des
§ 2 Nummer 7 der
Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner
Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu
Betriebsbereichen im Sinne des
§ 3 Absatz 5a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
1.7 | Risiken für die
menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft. |
2. Standort der Vorhaben
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Die ökologische
Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise
beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und
Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben
in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: | |
2.1 | bestehende Nutzung des
Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst-
und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und
öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), |
2.2 | Reichtum,
Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen,
insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien), |
2.3 | Belastbarkeit der
Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und
Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): |
2.3.1 | Natura 2000-Gebiete
nach
§ 7
Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.2 | Naturschutzgebiete
nach
§ 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.3 | Nationalparke und
Nationale Naturmonumente nach
§ 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von
Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.4 | |
2.3.5 | Naturdenkmäler nach
§ 28 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.6 | geschützte
Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach
§ 29 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.7 | gesetzlich geschützte
Biotope nach
§ 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.8 | Wasserschutzgebiete
nach
§ 51 des
Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach
§ 53 Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach
§ 73 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach
§ 76 des
Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.3.9 | Gebiete, in denen die
in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind, |
Gebiete mit hoher
Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des
§ 2
Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, | |
in amtlichen Listen
oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als
archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. |
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
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Die möglichen
erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der
unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist
insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: | |
3.1 | der Art und dem Ausmaß
der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und
wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind, |
3.2 | dem etwaigen
grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, |
3.3 | der Schwere und der
Komplexität der Auswirkungen, |
3.4 | der Wahrscheinlichkeit
von Auswirkungen, |
3.5 | dem voraussichtlichen
Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
Auswirkungen, |
3.6 | dem Zusammenwirken der
Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener
Vorhaben, |
3.7 | der Möglichkeit, die
Auswirkungen wirksam zu vermindern. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27453