UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

v. 18.3.2021 (BGBl I S. 540) mit späteren Änderungen
Nichtamtliche Fassung

Änderungsdokumentation: Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [1] v. 18.3.2021 (BGBl I S. 540) ist am 4.3.2021 in Kraft getreten. Es ist geändert worden durch Art. 14 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) v. (BGBl I S. 4147) ; Art. 4 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht v. ; Art. 2 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) v. ; Art. 2 Abs. 2 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) v. ; Art. 2 Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze v. ; Art.14c Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften v. ; Art.10 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes v. ; Art. 13 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung v. ; Art. 10 Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) v. ; diese Änderung tritt teilweise erst am 1.1.2025 in Kraft und ist entsprechend gekennzeichnet.

Fundstelle(n):
JAAAJ-27453

1Amtl. Anm.: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl L 197 vom 21.7.2001, S. 30).