Eine Eigentumswohnung kann nicht für sich allein "hergestellt" werden
Leitsatz
Eine Eigentumswohnung kann nicht für sich allein "hergestellt" werden. Der Kaufvertrag über den (unbebauten) Grundstücksanteil und der Bebauungsvertrag über die Errichtung der Eigentumswohnung sind daher ein einheitliches Rechtsgeschäft, das auf den Kauf einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung gerichtet ist (Anschluß an die Urteile vom II R 112/69 und II R 119/73, BFHE 113, 545 und 480, BStBl II 1975, 89 und 91 sowie an die Urteile vom II R 105/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11, und vom II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem "Bauherrn" und dem Bauhandwerker entstehen können (, BGHZ 67, 334, und vom VII ZR 42/78, BGHZ 76, 86).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 55 KAAAA-91847
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