BGH Beschluss v. - 1 StR 326/22

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 1 KLs 150 Js 43824/19 (2)

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten Y.        im ersten Rechtsgang wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hatte das Landgericht die sichergestellten Betäubungsmittel und ein Navigationsgerät sowie – insoweit allein zu Lasten des Angeklagten Y.     – das Kurierfahrzeug, ein Mobiltelefon und Bargeld in Höhe von 995 € eingezogen. Auf die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat – unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen – das Urteil im Strafausspruch aufgehoben (Urteil vom – 1 StR 136/21).

2Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie erneut die Einziehung der vorgenannten Gegenstände mit Ausnahme des Fahrzeugs, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat, angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Sein Rechtsmittel hat mit der – nicht weiter ausgeführten – Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Die erneute Einziehung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand; dem steht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – entgegen, dass im ersten Rechtsgang neben dem Schuldspruch auch die Einziehungsanordnung rechtskräftig geworden ist.

4Auch wenn die Revision eher aus formalen Gründen erfolgreich ist, sind die zusätzlichen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen im zweiten Rechtsgang, die die Einziehung betreffen, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO; § 465 Abs. 2 StPO entsprechend; vgl. dazu nur BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 311/20 Rn. 10 ff. und vom – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).

52. Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ist unbegründet. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, die vom Landgericht straferschwerend berücksichtigte Tatsache, der Angeklagte habe während der Hin- und Rückfahrt den unmittelbaren Kontakt zum Hintermann gehalten, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Damit kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden; dem steht das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. dazu Rn. 55 f.; Beschlüsse vom – 3 StR 491/21 Rn. 8 und vom – 3 StR 15/20; je mwN). Beide Angeklagte haben sich im zweiten Rechtsgang zur Sache eingelassen, indem sie sich durch ihre Zustimmung Verteidigererklärungen, mit denen der ‚Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt‘ worden ist, zu eigen gemacht haben (vgl. dazu , BGHR StPO § 261 Einlassung 9 Rn. 22; Beschluss vom – 3 StR 380/21 Rn. 10 ff.). Was die Angeklagten gesagt haben, hat allein das Tatgericht wiederzugeben und zu würdigen. Bereits dies führt dazu, dass die Verfahrensrüge nicht durchdringt. Der Inhalt ihrer Einlassung könnte auch nicht dadurch erwiesen werden, dass die Verteidiger die Erklärungen schriftlich abgeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:191022B1STR326.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-27401