Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Bauabzugsteuer – leicht übersehene Steuerfalle für unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen
Update zur Bauabzugsteuer nach dem
Insbesondere seit Anfang der 2000er Jahre war ein verstärkter Trend zur Vermögensanlage in Immobilien festzustellen, der bis heute anhält. Investiert wird nicht nur in bereits errichtete Gebäude, sondern auch in die Anschaffung von Grundstücken zum Zweck des Baus von Gebäuden oder anderen Bauteilen, wie z. B. Brücken, Tunnel und Windkraftanlagen. Die Arbeiten werden i. d. R. durch Unternehmen der Baubranche ausgeführt. In der Baubranche wurde jedoch in der Vergangenheit immer wieder eine verstärkte Anfälligkeit für Schwarzarbeit festgestellt, so dass bereits im Jahr 2002 im Zuge der Einführung verschiedenster Maßnahmen zu deren Eindämmung die sog. Bauabzugsteuer eingeführt wurde. Mit der Bauabzugsteuer wird der Leistungsempfänger in die Pflicht genommen, einen Teil des zu zahlenden Rechnungsbetrags einzubehalten und direkt an das FA abzuführen. Diese Verpflichtung wird schnell übersehen.
Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?
Was ist bei Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer zu beachten?
Was gilt zur Haftung des Leistungsempfängers?
I. Einleitung
[i]Bubeck/Stiegler, Neues
BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer, NWB 39/2022 S. 2770,
NWB OAAAJ-22590
Holthaus, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl., § 48 EStG,
NWB FAAAH-96780 Durch Einführung der
sog. Bauabzugsteuer im Jahr 2002 sind umsatzsteuerliche Unternehmer, die
Bauleistungen für ihr Unternehmen beziehen, verpflichtet,
15 % der zu erbringenden Gegenleistung, also
grds. vom Rechnungsbetrag, einzubehalten. Der Abzug kann nur entfallen, wenn
der leistende Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine
gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt
oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Die Bauabzugsteuer
stellt für den Leistenden eine
Steuervorauszahlung dar, die ihm auf zu
leistende Lohn- und Ertragsteuern angerechnet wird. Abschnitt VII des
Einkommensteuergesetzes, also § 48 bis § 48d EStG, regelt den Steuerabzug. Das
BMF hatte anlässlich der Einführung der Bauabzugsteuer das herausgegeben.
Dieses wurde nunmehr vollständig überarbeitet und mit Datum vom
veröffentlicht. Dieser Beitrag soll einen allgemeinen Überblick über die
Anwendung der Regelungen sowie die Herausforderungen für Auftraggeber von
Bauleistungen geben.