Betrieb von Turn- und Sportanlagen einer Gemeinde als BgA
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines sämtliche Turn- und Sporthallen, Sportplätze und Schulturnhallen einer Gemeinde
umfassenden Betriebs gewerblicher Art (BgA) sind erfüllt, wenn sich die - außerhalb der hoheitlichen Nutzung erfolgende -
entgeltliche Nutzungsüberlassung der einzelnen Sportstätten an Dritte aufgrund deren organisatorischer und kaufmännischer
Abwicklung durch eine gesonderte Verwaltungseinheit als funktionelle Einheit darstellt und der Umfang der hierbei erbrachten
zusätzlichen Leistungen (Überlassung von Sanitäreinrichtungen und Sportgeräten, Betreuung durch Schulhausmeister sowie Platz-
und Hallenwarte) den einer reinen Vermögensverwaltung überschreitet.
2. Die Prüfung, ob ein einheitlicher und eigenständiger BgA in Gestalt der funktionellen Einheit mehrerer Tätigkeiten vorliegt,
ist gegenüber der Möglichkeit der Zusammenfassung von Einrichtungen, die mangels wirtschaftlichen Gewichts keinen BgA darstellen,
vorrangig.
3. Allein der Ausspruch der materiellen Regelung im Verfügungssatz eines Verwaltungsakts, nicht aber dessen Begründung, ist
der Bestandskraft zugänglich.
4. Mit der – durch Einspruchsentscheidung bestätigten - Aufhebung eines Freistellungsbescheids kann daher unabhängig von der
hierfür angeführten Begründung nicht bestandskräftig über das Vorliegen der Voraussetzungen eines BgA entschieden werden.
Fundstelle(n): GAAAJ-27360
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