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FG Köln Urteil v. - 10 K 1406/18

Gesetze: AktG § 301; AktG § 302; KStG § 14

Organschaft

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Leitsatz

Ein Gewinnabführungsvertrag ist nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn die durch den Gewinnabführungsvertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 8 Nr. 8
DStRE 2023 S. 271 Nr. 5
MAAAJ-27345

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