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FG Köln Urteil v. - 10 K 1406/18

Gesetze: AktG § 301; AktG § 302; KStG § 14

Organschaft

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Leitsatz

Ein Gewinnabführungsvertrag ist nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn die durch den Gewinnabführungsvertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 8 Nr. 8
DStRE 2023 S. 271 Nr. 5
MAAAJ-27345

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