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BFH Urteil v. - VI R 228/80 BStBl 1983 II S. 467

Gesetze: EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5EStG 1975 § 21 Abs. 2 und 3EStG 1975 § 21a

Bewohnt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort eine ihm gehörende Eigentumswohnung, so sind die mit der Eigentumswohnung in Zusammenhang stehenden Kosten insoweit als notwendige Kosten der Unterkunft abzugsfähig, als sie nicht mit dem Grundbetrag des § 21a EStG abgegolten sind

Leitsatz

1. Bewohnt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine ihm gehörende Eigentumswohnung am Beschäftigungsort, so sind weder der nach § 21a EStG angesetzte Nutzungswert noch der Grundbetrag nach § 21a Abs. 1 und 2 EStG noch fiktive oder ersparte Mietausgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.

2. Mit der Eigentumswohnung in Zusammenhang stehende Ausgaben können insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden, als sie nicht mit dem Grundbetrag des § 21a Abs. 1 und 2 EStG abgegolten oder außerhalb des Grundbetrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Berücksichtigungsfähig sind hiernach insbesondere laufende Betriebskosten und die AfA auf Einrichtungsgegenstände, soweit die Gegenstände ihrer Art nach zum Leben in einer Wohnung notwendig und ihre Anschaffungskosten nicht als überhöht anzusehen sind.

3. Der Arbeitnehmer kann statt eines Einzelnachweises der vorstehenden, nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen die Pauschbeträge von 30 DM bzw. 7 DM je Übernachtung nach Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 4 LStR 1975 geltend machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 467
SAAAA-91840

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