Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1GewStDV § 1Landes Verordnung für Campingplätze und Zeltplätze des Landes Rheinland Pfalz vom (GVBl 1976, 14)
Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht für den Betrieb eines Campingplatzes; hier: Platz für sog. Dauercamper mit durch Landes-VO vorgeschriebenen Nebenleistungen
Leitsatz
Der Inhaber eines Campingplatzes ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Standplätze ganz überwiegend an sog. Dauercamper vermietet, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und ihnen zusätzlich die jetzt durch Landes-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen - wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung - anbietet (Anschluß an , BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 426 XAAAA-91834
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