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StuB Nr. 23 vom Seite 893

Das Anwendungsschreiben des BMF zur neuen Einlagelösung bei Organschaften

Anmerkungen zum

StB Dr. Anja Rickermann

Die mit dem Körperschaftsmodernisierungsgesetz (KöMoG) eingeführte sog. Einlagelösung ersetzt die organschaftlichen Ausgleichsposten für Organgesellschaften in der Steuerbilanz des Organträgers durch Erhöhungen und Reduzierungen des Beteiligungsbuchwerts. Mit der gesetzlichen Änderung bezweckte der Gesetzgeber, die bilanzielle Abbildung ertragsteuerlicher Organschaften zu vereinfachen und steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern. Das BMF hat mit Datum vom ein Anwendungsschreiben zu den neuen Regelungen veröffentlicht und sich darin mit einigen offenen Fragen auseinandergesetzt. Dieser Beitrag fasst kurz die wesentlichen Erkenntnisse zusammen.

Kernaussagen
  • Das Anwendungsschreiben des BMF zur neuen Einlagelösung bei Organschaften greift einige offene Punkte auf und erläutert das Verständnis der Finanzverwaltung durchaus nachvollziehbar.

  • Das BMF hat sich insbesondere zur Rangfolge der Berücksichtigung von Mehr- und Minderabführungen auf Organgesellschafts- und Organträgerebene im Rahmen der laufenden Besteuerung geäußert.

  • Zugunsten der Stpfl. werden zunächst alle den Beteiligungsbuchwert erhöhenden Vorgänge berücksichtigt.

I. Übergangsvorschriften

[i]Rickermann/Weeg, Das neue Besteuerungskonzept für Organschaften nach dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, StuB 22/2021 S. 873, NWB UAAAH-94659 Müller, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 14, NWB VAAAH-79876 Zeitlich ist die Einlagelösung gem. § 34 Abs. 6e Satz 5 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden, wobei gem. § 34 Abs. 6e Satz 6 KStG das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft maßgeblich ist. Die Frage der zeitlichen Anwendung betrifft zum einen den Startpunkt für die neue Behandlung der Mehr- und Minderabführungen und zum anderen die bilanziellen Anpassungsmaßnahmen beim Organträger im Übergangszeitpunkt.

Im ersten Jahr der Anwendung sind gem. § 34 Abs. 6e Satz 7, 8 KStG die organschaftlichen Ausgleichsposten aufzulösen und gegen den für die Organgesellschaft aktivierten Beteiligungsbuchwert zu buchen. Die Unterschiede zwischen handels- und steuerbilanziellem Gewinn der Organgesellschaft gelten als am Ende ihres Wirtschaftsjahres entstehende Mehr- und Minderabführungen.

Zu differenzieren sind nachstehende Konstellationen: