RL (EU) 2021/514

Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (RL EU 2021/514)

v. 22.3.2021 (ABl EU 2021 Nr. L 104 S. 1)
Amtliche Fassung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1] ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den letzten Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates [3] mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde durch diese Änderungen der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung aufzudecken und zu bekämpfen.

(2) Die Kommission hat in den letzten Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU fortlaufend beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt, doch besteht noch Verbesserungsbedarf bei Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen.

(3) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der international vereinbarte Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit klar abgegrenzt und kodifiziert werden.

(4) Manchmal ist es notwendig, Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sodass sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen lediglich auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale beschreiben lässt. Daher sollten die Steuerverwaltungen für die weitere Nutzung von Gruppenersuchen um Informationen über einen eindeutigen Rechtsrahmen verfügen.

(5) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten Informationen über Einkünfte aus geistigem Eigentum austauschen, da dieser Bereich der Wirtschaft aufgrund der hohen Mobilität der zugrunde liegenden Vermögenswerte anfällig für Gewinnverlagerung ist. Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/49/EG des Rates [4] sollten daher in die Kategorien von Einkünften aufgenommen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind, um die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, damit die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der Arten von Einkünften und Vermögen aufgenommen wird, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen.

(6) Die Digitalisierung der Wirtschaft ist in den letzten Jahren rasch vorangeschritten. Daraus ergibt sich eine zunehmende Zahl komplexer Situationen im Zusammenhang mit Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. Die grenzüberschreitende Dimension von Dienstleistungen, die mithilfe von Plattformbetreibern angeboten werden, hat zur Entstehung eines komplexen Umfelds beigetragen, in dem sich die Durchsetzung von Steuervorschriften und die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften schwierig gestalten kann. Die Steuervorschriften werden nicht immer eingehalten, und der Umfang der nicht gemeldeten Einkünfte ist beträchtlich. Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten verfügen nicht über ausreichende Informationen, um Bruttoeinkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land korrekt bestimmen und kontrollieren zu können. Dies ist besonders problematisch, wenn die Einkünfte oder steuerpflichtigen Beträge über digitale Plattformen fließen, die in einem anderen Steuergebiet ansässig sind.

(7) Steuerverwaltungen fordern häufig Informationen von Plattformbetreibern an. Dadurch entstehen diesen Betreibern erhebliche Verwaltungs- und Befolgungskosten. Gleichzeitig haben einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber bedeutet, da sie viele nationale Meldestandards einhalten müssen. Die Einführung einer standardisierten Meldepflicht, die für den gesamten Binnenmarkt gelten würde, ist daher von zentraler Bedeutung.

(8) Da die von den Verkäufern auf digitalen Plattformen erzielten Einkünfte oder steuerpflichtigen Beträge größtenteils grenzüberschreitend fließen, würde die Meldung von Informationen betreffend relevante Tätigkeiten zusätzliche positive Ergebnisse bringen, wenn diese Informationen auch an die Mitgliedstaaten übermittelt würden, in denen die erzielten Einkünfte zu versteuern wären. Insbesondere der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um diesen Steuerbehörden die erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern und der Mehrwertsteuer zu liefern.

(9) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten die Meldevorschriften wirksam und zugleich einfach sein. Angesichts der Schwierigkeit, steuerbare Ereignisse zu ermitteln, die bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform eintreten, und unter Berücksichtigung des dadurch bedingten zusätzlichen Verwaltungsaufwands für die Steuerverwaltungen in diesem Fall ist es notwendig, Plattformbetreibern eine Meldepflicht aufzuerlegen. Die Plattformbetreiber sind besser in der Lage, die erforderlichen Informationen über alle Verkäufer zu erfassen und zu überprüfen, die auf einer bestimmten digitalen Plattform tätig sind oder diese nutzen.

(10) Die Meldepflicht sollte sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch nicht grenzüberschreitende Tätigkeiten erstrecken, um die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, gleiche Wettbewerbsbedingungen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten. Darüber hinaus würde eine solche Anwendung der Meldevorschriften den Verwaltungsaufwand für die digitalen Plattformen verringern.

(11) Da sowohl natürliche als auch juristische Personen digitale Plattformen in beträchtlichem Umfang zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten nutzen, ist es von zentraler Bedeutung, sicherzustellen, dass die Meldepflicht unabhängig von der Rechtsnatur des Verkäufers gilt. Ausgenommen werden sollten staatliche Rechtsträger, die nicht unter die Meldepflicht fallen sollten.

(12) Durch die Meldung der durch solche Tätigkeiten erzielten Einkünfte sollten die Steuerverwaltungen über umfassende Informationen verfügen, die zur korrekten Veranlagung der fälligen Ertragsteuern notwendig sind.

(13) Im Interesse der Vereinfachung und einer Verringerung der Befolgungskosten wäre es angemessen, Plattformbetreiber zu verpflichten, Einkünfte, die Verkäufer durch die Nutzung der digitalen Plattform erzielen, in einem einzigen Mitgliedstaat zu melden.

(14) Angesichts des Wesens und der Flexibilität digitaler Plattformen sollte sich die Meldepflicht auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, noch in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in einem Mitgliedstaat verwaltet werden, oder in einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte haben (im Folgenden ‚nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber‘). Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen allen digitalen Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Damit dieses Ziel besser erreicht werden kann, sollten nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten. Nach Widerruf der Registrierung eines nicht in der EU ansässigen Plattformbetreibers sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber verpflichtet ist, im Falle einer erneuten Registrierung in der Union dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene Garantien wie eidesstattliche Erklärungen oder die Hinterlegung von Sicherheiten zu bieten.

(15) Ungeachtet dessen ist es angezeigt, Maßnahmen festzulegen, die den Verwaltungsaufwand für nicht in der EU ansässigen Plattformbetreiber und für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verringern, falls angemessene Regelungen bestehen, die gewährleisten, dass zwischen einem Drittland und einem Mitgliedstaat gleichwertige Informationen ausgetauscht werden. In diesen Fällen wäre es angemessen, Plattformbetreiber, die ihrer Meldepflicht in einem Drittland nachgekommen sind, von der Meldepflicht in einem Mitgliedstaat zu befreien, sofern die Informationen, die der Mitgliedstaat erhält, sich auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten beziehen und den nach den Meldevorschriften dieser Richtlinie vorgeschriebenen Informationen gleichwertig sind. Um die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich zu fördern und zugleich die notwendige Flexibilität bei der Aushandlung von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu wahren, sollte es gemäß dieser Richtlinie einem qualifizierten Plattformbetreiber eines Drittlands gestattet sein, gleichwertige Informationen über meldepflichtige Verkäufer lediglich an die Steuerverwaltung eines Drittlands zu melden, die diese Informationen ihrerseits an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten würde. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.

(16) Angesichts der Tatsache, dass die Steuerbehörden weltweit mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit einer stetig wachsenden digitalen Plattformwirtschaft konfrontiert sind, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Mustervorschriften für die von Plattformbetreibern vorzunehmende Meldung von Verkäufern in einer Wirtschaft des Teilens und in einer Gig-Ökonomie („Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy“, im Folgenden „Mustervorschriften“) erarbeitet. Angesichts des hohen Anteils grenzüberschreitender Tätigkeiten, die über digitale Plattformen und von den dort tätigen Verkäufern durchgeführt werden, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass für Drittländer ausreichende Anreize bestehen, dem Vorbild der Union zu folgen und die Erfassung und den gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über meldepflichtige Verkäufer gemäß den Mustervorschriften durchzuführen. Obwohl sich diese Mustervorschriften in Bezug auf die Verkäufer, zu denen Informationen zu melden sind, und die digitalen Plattformen, die zu deren Meldung verpflichtet sind, nicht vollständig mit dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie decken, ist davon auszugehen, dass darin die Meldung gleichwertiger Informationen in Bezug auf relevante Tätigkeiten, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie als auch der Mustervorschriften fallen, vorgeschrieben ist; dieser Anwendungsbereich kann um zusätzliche relevante Tätigkeiten ergänzt werden.

(17) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [5] ausgeübt werden. Insbesondere sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen gleichwertig sind. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Dieses Verwaltungsverfahren sollte für Rechtssicherheit hinsichtlich der Entsprechung zwischen den aus dieser Richtlinie und aus etwaigen Abkommen über den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern jeweils erwachsenden Verpflichtungen sorgen, ohne in den Anwendungsbereich und die Bedingungen dieser Richtlinie einzugreifen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Gleichwertigkeit auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens festgestellt werden könnte. Beruht der Austausch solcher Informationen auf einem multilateralen Instrument, so sollte der Beschluss über die Gleichwertigkeit in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einem solchen Instrument abgedeckt wird, gefasst werden. Dennoch sollte es weiterhin möglich sein, gegebenenfalls den Beschluss über die Gleichwertigkeit bezüglich eines bilateralen Instruments oder der Austauschbeziehung mit einem einzelnen Drittland zu fassen.

(18) Um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhindern, sollte die Meldung einer Geschäftstätigkeit auch die Vermietung von Immobilien, persönlich erbrachte Dienstleistungen, den Verkauf von Waren und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel umfassen. Tätigkeiten eines Verkäufers, der als Angestellter des Plattformbetreibers handelt, sollten nicht unter diese Meldepflicht fallen.

(19) Um unnötige Befolgungskosten für Verkäufer, die Immobilien vermieten, wie etwa Hotelketten oder Reiseveranstalter, zu vermeiden, sollte es eine Grenze der Anzahl der Vermietungen pro inserierter Immobilieneinheit geben, oberhalb derer die Meldepflicht nicht gelten sollte. Um jedoch der Gefahr vorzubeugen, dass Intermediäre, die auf den digitalen Plattformen zwar als ein einziger Verkäufer auftreten, zugleich aber eine große Zahl von Immobilieneinheiten verwalten, die Meldepflichten umgehen, sollten geeignete Schutzvorkehrungen eingeführt werden.

(20) Das Ziel, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhindern, könnte dadurch erreicht werden, dass Plattformbetreiber verpflichtet werden, mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen binnen einem Monat nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Informationsaustausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen.

(21) Melden nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber den jeweiligen Steuerbehörden von Drittländern gleichwertige Informationen über meldepflichtige Verkäufer, so wird davon ausgegangen, dass die Steuerbehörden dieser Länder die wirksame Umsetzung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichtensicherstellen. Ist dies nicht der Fall, so sollten die nicht in der Union ansässigen Plattformbetreiber dazu verpflichtet sein, sich in der Union zu registrieren und dort Meldung zu erstatten, und die Mitgliedstaaten sollten die Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten dieser nicht in der Union ansässigen Plattformbetreiber durchsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten daher für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass diese angewendet werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Da digitale Plattformen häufig über eine breite geografische Reichweite verfügen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten sich um ein koordiniertes Vorgehen bemühen, wenn sie die Einhaltung der Registrierungs- und Meldepflichten für digitale Plattformen, die von Drittländern aus betrieben werden, durchsetzen wollen, wozu als letztes Mittel auch gehört, dass digitale Plattformen daran gehindert wird, in der Union tätig werden zu können. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Koordinierung der Maßnahmen dieser Mitgliedstaaten erleichtern und dabei etwaigen künftigen gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf digitale Plattformen sowie Unterschieden bei den potenziellen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung tragen.

(22) Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU in Bezug auf die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird. Daher sollten Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat innerhalb einer bestimmten Frist von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantwortet werden. Sind Bedienstete aus einem Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung teil, so sollten sie den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen in Bezug auf die direkte Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen unterliegen.

(23) Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, sollte verpflichtet sein, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Absicht zu unterrichten. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, vorzusehen, dass die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten.

(24) Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [6] eingerichteten Programms Fiscalis 2020 durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sind, gezeigt. Solche gemeinsamen Maßnahmen werden derzeit nur auf der Grundlage der kombinierten Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit Bediensteter eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und bezüglich gleichzeitiger Prüfungen durchgeführt. Dieses Verfahren hat allerdings in zahlreichen Fällen gezeigt, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(25) Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU durch eine Reihe von Bestimmungen zu ergänzen, mit denen der Rahmen und die wichtigsten Grundsätze weiter präzisiert werden, die zur Anwendung kommen sollten, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, auf eine gemeinsame Prüfung zurückzugreifen. Gemeinsame Prüfungen sollten ein zusätzliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung darstellen, das den bestehenden Rahmen ergänzen würde, der die Möglichkeit der Anwesenheit von Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats in den Amtsräumen von Behörden, der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen sowie gleichzeitiger Prüfungen vorsieht. Gemeinsame Prüfungen würden in Form behördlicher Ermittlungen gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt. Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Sie sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf Maßnahmen zur Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten.

(26) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich gemeinsamer Prüfungen auch die wichtigsten Aspekte dieses Instruments im Einzelnen regeln, darunter etwa die bestimmte Frist für die Beantwortung eines Ersuchens um gemeinsame Prüfung, den Umfang der Rechte und Pflichten der an einer gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten und das Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Prüfungsberichts über eine solche gemeinsame Prüfung. Diese Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie den Verfahren vorgreifen, die in einem Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht als Folge oder Folgemaßnahme zu der gemeinsamen Prüfung durchgeführt würden, wie etwa die Erhebung oder Veranlagung von Steuern aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, ein damit zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren oder die Rechtsbehelfe, die den Steuerpflichtigen gemäß diesen Verfahren zur Verfügung stehen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung die Feststellungen enthalten, auf die sich die betroffenen zuständigen Behörden verständigt haben. Darüber hinaus könnten die betroffenen zuständigen Behörden auch vereinbaren, dass in dem Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung sämtliche Punkte genannt werden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Die einvernehmlich vereinbarten Feststellungen des Prüfungsberichts über eine gemeinsame Prüfung sollten in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt werden, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

(27) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass gemeinsame Prüfungen auf im Voraus vereinbarte und koordinierte Weise und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Zu diesen Anforderungen kann auch die Verpflichtung gehören, sicherzustellen, dass die Bediensteten eines Mitgliedstaats, die an der gemeinsamen Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat teilgenommen haben, erforderlichenfalls auch an Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren in jenem Mitgliedstaat teilnehmen.

(28) Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten sollten – sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind – nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Gleichzeitig sollten die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats zwar die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, befolgen, sie sollten dabei jedoch keine Befugnisse ausüben, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.

(29) Zwar besteht das Ziel der Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen darin, ein nützliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung zu schaffen, jedoch sollte diese Richtlinie keinesfalls so ausgelegt werden können, dass sich ein Widerspruch zu den geltenden Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ergibt.

(30) Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Deshalb und angesichts der Bedeutung der Mehrwertsteuer für das Funktionieren des Binnenmarkts sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.

(31) Ein Mitgliedstaat, der einem anderen Mitgliedstaat Informationen für Steuerzwecke übermittelt, sollte die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke gestatten, sofern dies nach dem nationalen Recht beider Mitgliedstaaten zulässig ist. Hierfür kann ein Mitgliedstaat entweder nach einem verpflichtenden Informationsersuchen des anderen Mitgliedstaats die abweichende Verwendung der Informationen gestatten oder allen Mitgliedstaaten eine Liste der zulässigen anderen Verwendungszwecke übermitteln.

(32) Um die am Austausch von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie beteiligten Steuerverwaltungen zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission diesbezügliche praktische Modalitäten erarbeiten, einschließlich gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, einer Vereinbarung zwischen Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen, oder entsprechender Musterabkommen. Nur Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen auf die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen und auf die elektronisch über das CCN übermittelten Informationen zugreifen und nur, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und des CCN notwendig ist. Die Kommission ist auch dafür zuständig, die Sicherheit des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und des CCN zu gewährleisten.

(33) Um eine Verletzung des Datenschutzes zu vermeiden und potenziellen Schaden zu begrenzen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Sicherheit aller Daten, die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauscht werden, zu verbessern. Daher ist es zweckmäßig, die genannte Richtlinie durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu befolgende Verfahren im Falle einer Verletzung des Datenschutzes in einem Mitgliedstaat sowie im Falle einer solchen Verletzung innerhalb des CCN festgelegt wird. Angesichts der Sensibilität der Daten, die Gegenstand einer Verletzung des Datenschutzes sein können, wäre es zweckmäßig, geeignete Maßnahmen vorzusehen, wie etwa das Ersuchen um Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die Verletzung eingetreten ist, und die Aussetzung dieses Austauschs oder die Aussetzung des Zugangs zum CCN für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bis der Verletzung des Datenschutzes Abhilfe geleistet wurde. Angesichts des technischen Charakters der Verfahren zum Austausch von Daten sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen praktischen Modalitäten für die Umsetzung der Verfahren, die im Falle einer Verletzung des Datenschutzes zu befolgen sind, und die Maßnahmen, die zur Verhinderung künftiger derartiger Verletzungen zu ergreifen sind, vereinbaren.

(34) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2011/16/EU und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformblatts mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(35) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates [7] angehört.

(36) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU sollte weiterhin unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates [8] und der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Die Datenverarbeitung ist in der Richtlinie 2011/16/EU ausschließlich zu dem Zweck geregelt, einem allgemeinen öffentlichen Interesse zu dienen, nämlich der Frage der Besteuerung und dem Zweck der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, welche die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Integration in den Mitgliedstaaten verbessert. Daher sollten in der Richtlinie 2011/16/EU die Bezugnahmen auf das einschlägige Unionsrecht zum Datenschutz aktualisiert und auf die Vorschriften erstreckt werden, die durch die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Dies ist insbesondere wichtig, um Rechtssicherheit für die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und gleichzeitig den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.

(37) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit sicherzustellen.

(38) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil das Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen zu verbessern, einheitliche Vorschriften erfordert, die im grenzüberschreitenden Kontext wirksam sind, sondern vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39) Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Änderungsdokumentation: Die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung v. (ABl EU 2021 Nr. L 104 S. 1) ist am 14.4.2021 in Kraft getreten.

Fundstelle(n):
IAAAJ-27209

1Amtl. Anm.: (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2Amtl. Anm.: (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl L 64 vom , S. 1).

4Amtl. Anm.: Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl L 157 vom , S. 49).

5Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55 vom , S. 13).

6Amtl. Anm.: Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl L 347 vom , S. 25).

7Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl L 295 vom , S. 39).

8Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl L 119 vom , S. 1).