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NWB Nr. 48 vom

Umsatzbesteuerung von Land- und Forstwirten nach der Änderung zum 1.1.2022

Pia Potjans und Leonard Joost

Die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG wurde durch die Einführung der Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 € mit Wirkung zum beschränkt. Übersteigt der Gesamtumsatz diese Grenze, unterliegen die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze ab dem nachfolgenden Kalenderjahr der Regelbesteuerung. Die Finanzverwaltung hat sich nun mit (BStBl 2022 I S. 926) zu einigen durch die Gesetzesänderung aufgekommenen Problematiken positioniert.

Bestimmung der Umsatzgrenze

[i]Orientiert sich an der Berechnungsmethode beim umsatzsteuerlichen KleinunternehmerDie Bestimmung der Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 € lehnt sich an die Berechnungsmethode beim umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer an. Grundsätzlich sind in die Berechnung sämtliche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze einzubeziehen (Grundsatz der Einheitlichkeit des Unternehmens), auch wenn diese nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 UStG fallen. Ausgenommen sind nur bestimmte steuerfreie Umsätze entsprechend der Aufzählung in § 19 Abs. 3 UStG. Abweichend von § 19 Abs. 1 UStG stellt die Grenze von 600.000 € eine Nettogrenze dar, sodass die enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Allerdings ist für die Anwendung des § 24 UStG keine Prognose über die voraussichtliche Höh...