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EnFG § 68

Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 68 Beihilfevorbehalt [1]

§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-27170

1Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .

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