EnFG § 58
Teil 5: Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 2: Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 58 Behörden der Zollverwaltung
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.
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ZAAAJ-27170