Teil 5: Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 1: Kontoführung und gesonderte Buchführung
§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber [1]
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. 2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.
(2) 1Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. 3Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. 2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-27170
1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2512) mit Wirkung v. .