EnFG § 17
Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1: Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung
1Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 2Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.
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ZAAAJ-27170