Bei Entnahme von oberen Stockwerken eines Gebäudes wird auch ein entsprechender Anteil am Grund und Boden entnommen
Leitsatz
1. Wird auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet, dessen untere Stockwerke zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, während die darüberliegenden Stockwerke nichtbetrieblichen Zwecken dienen und als Privatvermögen zu behandeln sind, so wird bei einer Entnahme der oberen Stockwerke grundsätzlich auch der dem privaten Gebäudeteil entsprechende Grundstücksanteil entnommen.
2. Zum Zeitpunkt der Entnahme eines Grundstücks oder Grundstücksanteils im Zusammenhang mit einer Bebauung zu (teilweise) privaten Zwecken.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 365 UAAAA-91822
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