Kosten für den Besuch der Ehefrau und von Kindern bei dem im Ausland beschäftigten Ehemann sind bei Vorliegen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Ehemann aus dienstlichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist und sich die Reise der Angehörigen nicht als bloße Urlaubsreise darstellt
Leitsatz
1. Bei Vorliegen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung ist eine Besuchsreise der Ehefrau zu ihrem dienstlich unabkömmlichen Ehemann nicht schon deshalb privat veranlaßt, weil der Ehemann im Ausland beschäftigt ist und der Aufenthalt der Ehefrau von längerer Dauer ist.
2. Neben den Reisekosten der Ehefrau sind bei einer Besuchsreise auch diejenigen der minderjährigen Kinder jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer bei Durchführung aller ihm steuerwirksam möglichen Familienheimfahrten hätte abziehen können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 313 JAAAA-91817
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