BPatG Urteil v. - 4 Ni 11/21 (EP), verb. mit 4 Ni 28/22 (EP
Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache - "Verfahren, Codierer und Decodierer zur linearen prädiktiven Codierung und Decodierung von Tonsignalen beim Übergang zwischen Rahmen mit unterschiedlichen Abtastraten" – mangelnde ausführbare Offenbarung – keine erfinderische Tätigkeit - fehlende Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 132 443, das auf die PCT-Anmeldung PCT/CA2014/050706 (offengelegt als WO 2015/157843 ) zurückgeht, am 25. Juli 2014 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung 201461980865 P vom 17. April 2014 angemeldet und dessen Erteilung am 26. Dezember 2018 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren, Codierer und Decodierer zur linearen prädiktiven Codierung und Decodierung von Tonsignalen beim Übergang zwischen Rahmen mit unterschiedlichen Abtastraten“ unter dem Aktenzeichen DE 60 2014 038 901 geführt.
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