Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine Fahrt wöchentlich zur beibehaltenen Wohnung als Werbungskosten geltend machen, wenn die Auswärtstätigkeit von verhältnismäßig kurzer Dauer ist; ein Zeitraum von zwei Jahren gilt noch als verhältnismäßig kurz
Leitsatz
Ein lediger Soldat, der sich auf zwei Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hat, kann die Aufwendungen für eine Fahrt wöchentlich zu seiner bisherigen Wohnung als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG absetzen, wenn er diese Wohnung als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während der genannten Zeit beibehält, er nach Beendigung der Tätigkeit bei der Bundeswehr voraussichtlich dorthin wieder zurückkehrt und ihm die Aufgabe der Wohnung deshalb nicht zuzumuten ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 269 UAAAA-91809
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