BGH Beschluss v. - IV ZR 290/21

Instanzenzug: OLG Celle Az: 8 U 70/21vorgehend Az: 2 O 188/20

Gründe

1I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

2Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für 40 Tage, an denen er sein Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4Mit Urteil vom (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.

5Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

6Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt gleichfalls für die hilfsweise geltend gemachten Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB rechtsfehlerhaft für nicht einschlägig gehalten und eine Intransparenz der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsfehlerhaft verneint. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Der Senat hat auch insoweit mit Urteil vom bereits entschieden, dass es keiner Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bedürfe (aaO Rn. 15-22) und eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte, insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine unangemessene Benachteiligung nicht vorliege (aaO Rn. 23-44). Entsprechendes gilt für die hier verwendete Klausel.

7Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu , NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR290.21.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-26975