Ist die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab verfassungswidrig?
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der betreffene Bescheid vom September 2021 mit einem automatisiert gesetzten Vorläufigkeitsvermerk der Finanzverwaltung versehen ist (hier konkret zum Solidaritätszuschlag, siehe zum Regelungsumfang dazu auch das , BStBl I 2021, 49)?
Hiervon abweichende Rechtsauffassung: , nachfolgend als Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof unter IX R 9/22.
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