Nachhaltigkeitsberichterstattung
2. Aufl. 2022
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IV Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung (§ 289c HGB)
1 Überblick
§ 289c HGB enthält Vorgaben dazu, wie die nichtfinanzielle Berichterstattung inhaltlich zu gestalten ist. Die mit dem CSR-RUG ins deutsche Bilanzrecht eingeführten Bestimmungen sind durch einen deutlich höheren Abstraktionsgrad gekennzeichnet, als dies bei den zuvor anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften der Fall war. Im Ergebnis eröffnet dies den berichtspflichtigen Unternehmen einen großen Gestaltungsspielraum und stellt damit hohe Anforderungen an diese Unternehmen hinsichtlich der Auslegung der Gesetzesbestimmungen. Dies macht es häufig erforderlich, auf bereits entwickelte GoB zurückzugreifen, um Zweifelsfragen zur Ausgestaltung der nichtfinanziellen Berichterstattung angemessen zu adressieren.
Kern der Pflichten zum nichtfinanziellen Bericht ist die sog. „Generalnorm“ in § 289c Abs. 3 HGB, welche eine Ableitung der konkreten Berichtsinhalte auf Grundlage von Wesentlichkeitsüberlegungen erfordert. Um die auslegungsbedürftigen nichtfinanziellen Berichtsinhalte zu konkretisieren und dadurch zugleich annähernd vergleichbar zu halten, beschreiben § 289c Abs. 2 und Abs. 3 HGB sowohl die Themenbereiche, mit denen sich die Angaben befassen müssen – sog. „Aspekte“ (Abs. 2) –, als ...