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Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (BMF)
Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des bis zum verlängert ().
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom , BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den hinaus befristet bis zum verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
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