Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG oder Regelsteuersatz: Aufforstungsleistungen auf Grundstücken des Leistenden und
Gestattung der Angabe dieser Flächen als Ersatzaufforstungsflächen im Rahmen von den Auftraggebern von Behörden auferlegten
Pflichten zur Ersatzaufforstung
Leitsatz
1. § 24 UStG muss EU-rechtskonform restriktiv dahingehend ausgelegt werden, dass darunter nur die in Art. 300 MwStSystRL genannten
Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen fallen.
2. Führt ein Land- und Forstwirt auf eigenen oder gepachteten Grundstücken entgeltlich eine Wiederaufforstung gegenüber Auftraggebern
durch, die aufgrund einer Abholzung an anderer Stelle von einer Behörde zur Ersatzaufforstung nach bestimmten behördlichen
Vorgaben (z. B. Verwendung bestimmter Pflanzen) verpflichtet worden sind, und dürfen die Auftraggeber diesen neu hergestellten
Wald als Ersatzaufforstung gegenüber den Behörden angeben, so unterliegen die Aufforstungsleistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung
nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz. Leistungsinhalt ist die Erfüllung der von den Auftraggebern einzuhaltenden behördlichen
Auflagen, nicht die Waldherstellung an sich. Insoweit ist unerheblich, dass es dem Land- und Forstwirt gerade auf die Herstellung
von Wald auf seinen eigenen oder von ihm gepachteten Grundstücken ankommt, weil er diesen neu hergestellten Wald als seinen
Wald nutzen will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAJ-26892
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