Zinsvergünstigungen einer Sparkasse an ihren Gewährträger als verdeckte Gewinnausschüttung; zum Begriff der nahestehenden Person
Leitsatz
Gewährt eine öffentlich-rechtliche Sparkasse ihren beiden Gewährträgern - kreisfreie Stadt und Landkreis - und den kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden, nicht aber ihren sonstigen Kunden kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres Zinsaufbesserungen für Einlagen und Zinsrückvergütungen für ausgereichte Darlehen, liegen verdeckte Gewinnausschüttungen an die beiden Gewährträger insoweit vor, als sie unmittelbare Empfänger der Zinsvergünstigungen sind; die den kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden zugewendeten Zinsvergünstigungen können nur unter besonderen Umständen dem Gewährträger (Landkreis) als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 152 RAAAA-91794
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