Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzüberschreitender Einsatz von Mitarbeitern im DACH-Raum
Tagungsbericht zur 6. YIN-Jahrestagung v. 23.6.2022 (Panel 3)
Die COVID-19-Pandemie hat für eine hohe Akzeptanz sowie vielfach auch für die technische Ausstattung gesorgt, im Homeoffice statt im Büro zu arbeiten. So haben jeweils ca. 40 % der Arbeitnehmer in Österreich und der Schweiz und immerhin noch ca. 25 % der Arbeitnehmer in Deutschland 2020 zumindest teilweise im Homeoffice gearbeitet. Diese neue Akzeptanz für das mobile Arbeiten hat schnell den Wunsch von vielen Arbeitnehmern geweckt, eine kürzere oder längere Zeit vom Ausland aus Homeoffice zu machen. Neben der Gefahr, das Laptop-Ladekabel zu vergessen, ist es aber vor allem das Steuer- und Sozialversicherungsrecht, was die Realisierung dieses Wunschs erschwert. Die engen wirtschaftlichen Verflechtungen sowie die hohe Mobilität von Beschäftigten machen dies insbesondere zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz zu einem wichtigen Faktor im Alltag vieler Unternehmen. Ziel dieses Beitrags ist es daher, zunächst einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Themen beim grenzüberschreitenden Einsatz von Mitarbeitern im Dreiländereck Deutschland, Österreich und der Schweiz zu geben. Neben den Grundlagen der Lohnbesteuerung wird insbesondere auf die Themen Betriebsstätte, Grenzgängerregelungen, Homeoffice-Besonderheiten und Sozialversicherung eingegangen. Abschließend werden die Zukunft sowie Probleme und Lösungen der steuerlichen Behandlung von Global Mobility im Dreiländereck diskutiert.
Die COVID-19-Pandemie hat wesentlich zur Akzeptanz des Arbeitens im Homeoffice beigetragen.
Die unterschiedliche Herangehensweise des Steuer- und Sozialversicherungsrechts der verschiedenen Staaten erschwert es sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern, dem Wunsch nach dem Arbeiten im Homeoffice nachzukommen.
Da Deutschland, Österreich und die Schweiz enge wirtschaftliche Verflechtungen haben, gibt es teilweise bilaterale Regelungen.S. 885