Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingelegt werden
Leitsatz
1. Im eigenen Grund und Boden entdeckte Bodenschätze, deren Ausbeute einem Pächter übertragen ist, sind in der Regel schon vom Objekt her nicht geeignet, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen und diesen zu fördern; sie können daher nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingelegt werden.
2. Auch die Erlangung fiktiver Anschaffungskosten zu dem Zweck, Absetzungen für Substanzverringerung vornehmen zu können, rechtfertigt keine Einlage solcher Bodenschätze als gewillkürtes Betriebsvermögen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 106 SAAAA-91785
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