Instanzenzug: Az: IX ZR 6/21vorgehend Az: 2 U 14/17vorgehend Az: 3 O 216/13 Urteil
Gründe
1Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat vor dem Beschluss vom die von der Anhörungsrüge des Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
2Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Das war hier der Fall. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433; vom - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom - IX ZR 120/03, juris; siehe ferner , WM 2004, 1894, 1895). Im Absehen von einer Begründung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen liegt keine eigenständige Gehörsverletzung (vgl. , juris Rn. 2 f mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZR6.21.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-26757