Instanzenzug: OLG Celle Az: 8 U 130/21vorgehend LG Bückeburg Az: 2 O 122/20
Gründe
1I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
2Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen im Wege einer Teilklage zunächst nur für zwei Tage, an denen sie ihr Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
3II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
4Mit Urteil vom (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "H Business All Inclusive Allgemeine Versicherungsbedingungen" im "Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung (optionaler Deckungsbaustein)" (im Folgenden: AVB-BS) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 AVB-BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 AVB-BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 AVB-BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).
5Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
6Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge, die fehlende ausdrückliche Verweisung in Ziff. 1.1 auf Ziff. 1.2 AVB-BS führe zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Senat hat auch insoweit mit Urteil vom (aaO Rn. 23-44) bereits entschieden, dass eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte, insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot verstoße (aaO Rn. 28-37). Entsprechendes gilt für die hier verwendete Klausel.
7Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu , NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR332.21.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-26755