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Kindergeld | Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG (BFH)
Die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach § 52 Abs. 50 EStG auf nach dem eingehende Anträge auf Kindergeld anzuwenden. Sie regelt, dass festgesetztes Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte für ihren im Jahr 1995 geborenen Sohn Kindergeld bezogen, weil dieser sich in Ausbildung befand. Aufgrund ihrer Mitteilung über das Ende der Ausbildung im Januar 2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2017 auf.
Mit Antrag vom , bei der zuständigen Familienkasse eingegangen ...