ParisÜbereink 2015 Artikel 8

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, Verluste und Schäden, die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen einschließlich extremer Wetterereignisse und sich langsam anbahnender Ereignisse verbunden sind, zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen, und welche Rolle die nachhaltige Entwicklung bei der Verringerung der Gefahr von Verlusten und Schäden spielt.

(2) Der Internationale Mechanismus von Warschau für Verluste und Schäden, die mit Klimaänderungen verbunden sind, unterliegt der Weisungsbefugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien und kann nach Maßgabe der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien verbessert und verstärkt werden.

(3) Die Vertragsparteien sollen das Verständnis, die Maßnahmen und die Unterstützung, gegebenenfalls auch im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau, in kooperativer und vermittelnder Weise im Hinblick auf die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbundenen Verluste und Schäden verbessern.

(4) Folglich können zu den Bereichen der Kooperation und Vermittlung mit dem Ziel der Stärkung des Verständnisses, der Maßnahmen und der Unterstützung folgende gehören:

  1. Frühwarnsysteme;

  2. Notfallvorsorge;

  3. sich langsam anbahnende Ereignisse;

  4. möglicherweise zu unumkehrbaren und dauerhaften Verlusten und Schäden führende Ereignisse;

  5. umfassende Risikobewertung und umfassendes Risikomanagement;

  6. Risikoversicherungsfazilitäten, Bündelung von Klimarisiken und andere Versicherungslösungen;

  7. nichtwirtschaftliche Verluste;

  8. Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften, Existenzgrundlagen und Ökosystemen.

(5) Der Internationale Mechanismus von Warschau arbeitet mit den aufgrund des Übereinkommens bestehenden Gremien und Sachverständigengruppen sowie mit einschlägigen Organisationen und Sachverständigengremien außerhalb des Übereinkommens zusammen.

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HAAAJ-26541