ParisÜbereink 2015 Artikel 1

Artikel 1

1Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. 2Darüber hinaus

  1. bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

  2. bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;

  3. bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-26541