Artikel 1
1Für die Zwecke dieses Übereinkommens finden die in Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. 2Darüber hinaus
bedeutet „Rahmenübereinkommen“ das am in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens;
bedeutet „Vertragspartei“ eine Vertragspartei dieses Übereinkommens.
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HAAAJ-26541