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Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG bei Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile
Bei der Einbringung einer Sachgesamtheit oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft kann die übernehmende Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 20 bzw. § 21 UmwStG auf Antrag die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten ansetzen. Dabei entstehen sog. sperrfristbehaftete Anteile. Die Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile oder die Realisation eines der in § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren führt beim Einbringenden zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I oder II. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält aber die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zusätzlich einen Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG. Die Entstehung sperrfristbehafteter Anteile, die Rechtsfolgen bei einer Sperrfristverletzung sowie ausgewählte Fragen zum Erhöhungsbetrag werden im Beitrag diskutiert.
Kernaussagen
Nach § 22 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwStG unterliegen sperrfristbehaftete Anteile einer Sperrfrist von sieben Jahren, die mit bei der Einbringung von Sachgesamtheiten nach § 20 UmwStG mit dem ggf. rückbezogenen Einbringungszeitpunkt i. S. von § 20 Abs. 6 UmwStG beginnt. Bei einem qualifizierten Anteilstausch gem. § 21 UmwStG, bei dem eine steuerliche ...