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Zeitpunkt des Eingangs eines über das besondere Anwaltspostfach übermittelten Schriftsatzes
Der von einem Rechtsanwalt über das besondere Anwaltspostfach (beA) gem. § 52d, § 52a Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in elektronischer Form übermittelte Schriftsatz – vorliegend die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde – geht dann bei Gericht ein, wenn er auf dem für das Gericht eingerichteten Server im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist (vgl. § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO; Anschluss an BGH, Entscheidung vom - VIII ZB 9/20, NWB ZAAAH-81991, NJW 2021 S. 2201, Rz. 18; Bezug: § 52a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 52d Satz 1, § 56, § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).
(1) Rechtsanwälte sind nach § 121 Satz 1, § 52d Satz 1 FGO seit dem verpflichtet, die Schriftsätze bei Finanzgerichten als elektronisches Dokument zu übersenden (vgl. zum zeitlichen Anwendungsb...BGBl 2013 I S. 3786