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FG München 07.09.2022 15 K 358/22, Kommentierte Nachricht BBK 23/2022 S. 1079

Steuerrecht | Zinssatz für Aussetzungszinsen verfassungsgemäß

Das FG München hält den Zinssatz für Aussetzungszinsen i. H. von 0,5 % pro Monat (6 % jährlich) gem. § 237 Abs. 1 Satz 1, § 238 AO für verfassungsgemäß. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Minderung des Zinssatzes auf 0,15 % pro Monat durch Neuregelung des § 238 Abs. 1a AO nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beschlossen hat.

Der Kläger musste nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) Aussetzungszinsen i. H. von 35 € zahlen; der Zinsfestsetzung vom lag ein Zinssatz von 6 % zugrunde.

Das [i]Aussetzungszinsen werden durch Antrag verursacht FG hält die Ungleichbehandlung zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einerseits und Aussetzungszinsen andererseits für sachlich gerechtfertigt. Aussetzungszinsen werden nämlich durch einen Antrag des Steuerpflichtigen verursacht. Anders als bei N...