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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 9 KA 1/18

Gesetze: § 95 Abs 1 S 2 SGB V; § 95 Abs 2 S 5 SGB V; § 95 Abs 2 S 7 SGB V; § 95 Abs 2 S 8 SGB V; § 95 Abs 2 S 9 SGB V; § 95 Abs 3 S 1 SGB V; § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V; § 103 Abs 1 S 2 SGB V; § 103 Abs 1 S 3 SGB V; § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV; § 35 Abs 5 S 1 Nr 7 ÄBedarfsplRL; § 35 Abs 5 S 2 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 1 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 2 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 3 Nr 1 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 4 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 5 S 2 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 6 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 8 ÄBedarfsplRL; § 37 Abs 1 ÄBedarfsplRL; § 37 Abs 2 S 3 ÄBedarfsplRL; § 37 Abs 3 ÄBedarfsplRL

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach einer Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung wegen eines lokalen Sonderbedarfs darf dieser alle Leistungen der Facharztgruppe abrechnen.

2. Eine generelle, flächendeckende Unterversorgung für eine sehr spezielle Leistung ist mangels örtlichem Bezug kein Fall eines lokalen Sonderbedarfs.

3. Die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs für die Leistungen der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" kommt nicht in Betracht. Diese stellt keine besondere Qualifikation dar, wie sie vergleichbar durch den Inhalt eines Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung für Ärzte Sachsen-Anhalt beschrieben ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DAAAJ-26444

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