1. Die Erteilung von drei Ermächtigungen ohne Fallzahlbegrenzung stellt bei einem angenommenen Versorgungsdefizit in der vertragsärztlichen Versorgung von allenfalls wenigen 100 Fällen eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Zulassungsgremien dar.
2. Bei der Prüfung von Versorgungslücken kommt die Einbeziehung von Versorgungsangeboten oder -defiziten in anderen Planungsbereichen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Versorgungsbedarf in Planungsbereichen von nur geringer räumlicher Ausdehnung durch leicht und schnell erreichbare Versorgungsangebote der angrenzenden Bereiche gedeckt wird (vgl = SozR 4-2500 § 116 Nr 3). Stehen Planungsbereiche mit Größen zwischen 3.612 und mehr als 7.000 km² in Rede, ist von einem derartigen Ausnahmefall nicht auszugehen.
Fundstelle(n): ZAAAJ-26428
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