1. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Hochschulambulanzen nach § 120 Abs 4 SGB V durch die Schiedsstelle setzt der zweite Prüfungsschritt (sog externer Vergleich) voraus, dass der Leistungserbringer seine voraussichtlichen Kosten zuvor so dargelegt und ggf belegt hat, dass eine zuverlässige Prognose möglich ist ( = BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 35).
2. Fehlt es trotz entsprechender Monierung seitens der Kostenträger an einer diese Anforderungen erfüllenden Prognose, ist eine deren Angebot überschreitende Vergütungsfestsetzung durch die Schiedsstelle nach § 18a KHG rechtswidrig.
3. Eine gegen einen solchen Schiedsspruch gerichtete Klage des Leistungserbringers ist mangels Beschwer unbegründet.
Fundstelle(n): PAAAJ-26427
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