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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 U 3962/20

Gesetze: SGG § 101 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ein "teilweiser Widerruf" eines Vergleichs (hier: bezüglich festgestellter Unfallfolgen) bewirkt aufgrund der fehlenden Teilbarkeit gerichtlicher Vergleiche den Widerruf des gesamten Vergleichs. Die Erklärung eines "teilweisen Widerrufs" enthält regelmäßig kein Teilanerkenntnis betreffend den nicht widerrufenen Teil des Vergleichs, sondern lediglich die Mitteilung der grundsätzlichen Bereitschaft, ggf. zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit bestimmten Modifikationen bereit zu sein.

Fundstelle(n):
XAAAJ-26420

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