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FG Köln Urteil v. - 9 K 1278/19

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; MwStSystRL Art. 9 ; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; InsO § 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Umsatzsteuer

Abzugsfähige Vorsteuer aus einer Insolvenzverwaltervergütung

Leitsatz

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt.

2. Wenn der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, dann ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

3. Wenn ein Insolvenzverwalter den schuldnerischen Betrieb fortsetzt und so gut wie keine Verwertungshandlungen vornimmt, bestimmt sich die Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatz des Insolvenzverwalters während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe der Anteile steuerpflichtiger und steuerfreier Umsätze. Denn dann entspricht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters der eines externen Beraters oder eines selbständigen Geschäftsführers, die zu Gemeinkosten des Unternehmens führt.

Fundstelle(n):
KAAAJ-26258

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