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FG Köln Urteil v. - 2 K 588/19

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 45 Abs. 1 Satz 1; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2; BGB § 765; VVG § 1 Satz 2; VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2; VersStG § 3 Abs. 1; VersStG § 4 Abs. 1 Nr. 1; VersStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; VersStG § 6 Abs. 1; VersStG § 7 Abs. 9; AO § 108

Versicherungsteuer

Abgrenzung zwischen versicherungsteuerfreier Mitversicherung bei der Kautionsversicherung und versicherungsteuerpflichtiger Forderungsausfallversicherung

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt hat das Fristversäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung einer fristwahrenden Klageschrift betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung informiert ist, denn ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird.

2. Gegenstand der Besteuerung ist bei der Versicherungsteuer als einer Verkehrsteuer nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung der Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer.

3. Eine Kautionsversicherung bezweckt die Sicherstellung der von einem Schuldner gegenüber einem Gläubiger übernommene Verpflichtung durch Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Dabei handelt es sich entgegen der missverständlichen Bezeichnung nicht um einen Versicherungsvertrag, sondern um eine mit dem Avalgeschäft von Kreditinstituten bzw. einer Bürgschaftsübernahme vergleichbare Dienstleistung.

4. Eine Forderungsausfallversicherung stellt dagegen ein Versicherungsverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 1 VersStG dar. Sie ist – anders als die Bürgschaft – von der Person des Hauptschuldners unabhängig und begründet eine selbständige Verbindlichkeit des Versicherers gegenüber dem Gläubiger, die nicht von einer Hauptschuld abhängig ist, sondern bei Realisierung des vertraglich vereinbarten Risikos entsteht.

5. Wenn sich ein Versicherer (sog. Erstversicherer) für die gegenüber dem Versicherungsnehmer übernommene Gefahr und daraus resultierende Zahlungsverpflichtung gegen Zahlung einer Versicherungsprämie im Innenverhältnis bei einem anderen Versicherungsunternehmen (sog. Rückversicherer) versichert, ist der Erstversicherer zwar letztlich an der Schadenstragung beteiligt, übernimmt dieses Wagnis jedoch auf der Ebene eines eigenständigen Versicherungsverhältnisses gegenüber dem anderen Versicherungsunternehmen, nicht jedoch gegenüber seinen Versicherungsnehmern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UVR 2023 S. 74 Nr. 3
AAAAJ-26257

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