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BFH Urteil v. - III R 127/78 BStBl 1982 II S. 448

Gesetze: BewG 1965 §§ 68 Abs. 2 Nr. 2, 99 Abs. 1

Stahlbühnen sind keine Betriebsvorrichtungen

Leitsatz

Eine in einem Gebäude errichtete Stahlbühne ist Geschoßdecke und nicht Betriebsvorrichtung, auch wenn bei ihrer Konstruktion betriebsspezifische Gesichtspunkte der in dem Gebäude betriebenen Brotfabrik berücksichtigt worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 448
BAAAA-91730

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