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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 26 | Außenprüfung: Rechtsanspruch auf Anwendung der Richtsatzsammlung bei Sachentnahmen

Die Höhe der Sachentnahmen und unentgeltlichen Wertabgaben im Zusammenhang mit Non-Food-Artikeln für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel ist nach einem erfreulichen Urteil des FG Münster grds. allein nach den Pauschbeträgen der jeweils einschlägigen amtlichen Richtsatzsammlungen zu bemessen. Eine darüber hinausgehende Hinzuschätzung ist unzulässig. Die anstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für eine Vielzahl weiterer Verfahren von Bedeutung.

Von großer praktischer Bedeutung – nicht nur für Lebensmitteleinzelhändler – ist ein Verfahren, das beim III. Senat des BFH geführt wird.

Bei fehlenden Aufzeichnungen über Sachentnahmen eines Supermarktbetreibers müssen die höchsten deutschen Steuerrichter klären: Dürfen weitere Entnahmen im Hinblick auf Non-Food-Artikel geschätzt werden – über die insoweit für den Bereich „Nahrungs- und Genussmittel” vorgesehenen amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben hinaus?

In den Vorbemerkungen der Finanzverwaltung zu der Richtsatzsammlung heißt es: Die pauschalen Werte für die Sachentnahmen umfassen das allgemein übliche Warensortiment. Dieses besteht nun aber seit vielen Ja...