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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - 17 U 110/22

Gesetze: InsO § 47

Aussonderung nach § 47 InsO

Leitsatz

Der Eigentümer ist regelmäßig zur Aussonderung eines Gegenstandes gemäß. § 47 InsO berechtigt, den der spätere Insolvenzschuldner an den Eigentümer verkauft und der Eigentümer sogleich unter Vereinbarung von Ratenzahlung und Eigentumsvorbehalt an den späteren Insolvenzschuldner zurückverkauft hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGHE:2022:0725.17U110.22.00

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2022 S. 3214
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2022 S. 3214
LAAAJ-26142

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