USchadG § 6
§ 6 Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
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OAAAJ-26115